Samstag, 26. März 2011

Gebärden sind von UN als Sprache anerkannt


26.03.2011 - WIESBADEN
Von Anja Baumgart-Pietsch
ERZIEHUNG Der gehörlose Yannis erfährt Offenheit und manchmal auch Scheu der Menschen
Yannis ist ein lebhafter Fünfjähriger. Seine Mutter Tamara Schmidt-vom Hofe hat mit ihm viel zu tun - wie das eben mit kleinen Jungs so ist. Yannis hat einen großen Bewegungsdrang, ist neugierig und aktiv. Und gehörlos. Wir treffen ihn mit seiner Mama und Baby Lucy im Kinderwagen in der Fasanerie.
„Das ist ein Wisent“, gebärdet Tamara Schmidt-vom Hofe für ihren Sohn. „Er ist noch klein.“ Yannis freut sich über die großen Tiere, noch mehr fasziniert ihn ein Wolf, der träge durch sein Gehege trottet. Sieht man Mutter und Sohn in Gebärdensprache kommunizieren, wirkt das wie ein harmonisches Ganzes. Wenn die kleine Schwester sprechen lernt, wird sie ebenso auch die Gebärdensprache lernen: „Sie wächst dann zweisprachig auf“, sagt Tamara Schmidt-vom Hofe. Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention, die 2009 auch in Deutschland ratifiziert wurde, erkennt die Gebärdensprache als eigenständige Sprache an. Viele Frühförderstellen raten Eltern von Kindern mit Gehörlosigkeit aber noch immer zu einer hörgerichteten und lautsprachlich orientierten Erziehung.
Tamara Schmidt-vom Hofe hat sich dagegen entschieden. Yannis ist von Geburt an so gut wie gehörlos und die Familie entschloss sich, gemeinsam die Gebärdensprache zu erlernen. Natürlich hat die Mutter sich informiert, auch über die Möglichkeiten eines Cochlea-Implantats. „Ich habe wirklich das Für und Wider abgewogen“, sagt Tamara Schmidt-vom Hofe. Viele hatten ihr dazu geraten, doch die Familie entschied sich nach Abwägung aller Tatsachen für einen anderen Weg. Mit dem sie bis heute zufrieden sind: „Wir haben es gemeinsam entschieden, gemeinsam gelernt - und unsere Familiensprache ist heute die Gebärdensprache.“
Auch im Kindergarten ist man auf Yannis eingegangen, auch wenn es nicht der räumlich nächst gelegene Kindergarten war, den er besuchte. „Man muss einfach etwas mehr Zeit einplanen“, sagt die freie Journalistin. „Ich muss, um mit Yannis zu sprechen, beide Hände frei haben und ich muss zu ihm hingehen. Ich kann natürlich nicht einfach ins Nebenzimmer etwas rufen.“ Doch es sei keine Tatsache, die den Alltag der Familie dominiere. „Mit einem Kind ändert sich das Leben sowieso“, sagt Tamara Schmidt-vom Hofe. „Und ich bin auch niemand, der lange herumdiskutiert: Für uns hat sich diese Entscheidung bis jetzt als die richtige erwiesen.“
Manche seien etwas scheu in der Begegnung mit ihrem Sohn. „Er versteht mich ja nicht“, sagten manche Eltern, die sich nicht getrauten, den Jungen nach Hause einzuladen. Das sei aber einfacher als man sich vorstelle, so sagt seine Mutter: „Yannis hat selbst viel Geduld mit seinem Gegenüber.“ Durch eine logopädische Therapie kann er auch von den Lippen ablesen, und beherrscht bereits jetzt, noch vor der Einschulung, das Alphabet. „Ich glaube nicht, dass er jemals in der Welt der Hörenden Schwierigkeiten haben wird“, meint Tamara Schmidt-vom Hofe.
Im persönlichen Umfeld sieht sie kaum Probleme. „Es sind eher systembedingte Dinge.“ Problematisch könnte zum Beispiel die Einschulung werden. Nach dem Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention könne rechtlich keine Regelschule mehr die Aufnahme behinderter Kinder ablehnen. In den meisten Staaten herrscht traditionell das medizinische Modell von Behinderung vor, demzufolge Behinderung unter einem medizinischen Blickwinkel als ein individuelles Defizit betrachtet wird, das für die mangelnde Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen verantwortlich ist. Nach dem sozialen Modell entsteht Behinderung durch die gesellschaftlichen Barrieren, wie unzugängliche Verkehrsmittel, fehlende Gebärdensprachübersetzung, oder zwangsweise Überstellung an die Sonderschule. Nach diesem Ansatz geht es nicht mehr um Fürsorge oder Rehabilitation behinderter Menschen, sondern um ihre gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe.

Mittwoch, 16. März 2011

Sonova nach Gewinnwarnung massiv unter Druck





Unternehmensergebnis: 16. März 2011, 09:31, AWP Finanznachrichten AG

AKTIENFOKUS/Sonova nach Gewinnwarnung massiv unter Druck

Zürich (awp) - Die Aktien des Hörgeräte-Herstellers Sonova stehen im frühen Handel massiv unter Druck. Das Unternehmen hat vorbörslich eine Gewinnwarnung veröffentlicht und dabei die Margen-Prognose massiv nach unten genommen. Grund seien der Rückruf des Cochleaimplantats von Advanced Bionics, ein verzögertes Umsatzwachstum bei den konventionellen Hörgeräten und negative Währungseinflüsse. Als Folge des Produktrückrufs von Advanced Biotech müsse der zugehörige Goodwill neu beurteilt werden. Man erwarte auf Basis der heute vorliegenden Informationen eine Wertberichtigung von 150 Mio - 200 Mio CHF.
Die Sonova-Aktie ist mit einem Minus von 13,3% gestartet, um 09.15 Uhr steht das Papier bei sehr hohen Volumen 14,4% tiefer auf 98,80 CHF (bisheriges Tages-Tief 97,20). Bereits ist weit mehr als ein durchschnittliches Tagesvolumen umgesetzt.
Marktteilnehmer zeigen sich überrascht von der heutigen Akündigung und beurteilen sie entsprechend negativ. Die heutige Gewinnwarnung dürfte die Investoren trotz einer gewisser Taubheit aufgrund des andauernden Japanschlagzeilen-Trommelfeuers hellhörig machen, kommentiert man bei der Privatbank Wegelin. Insbesondere die signifikant tiefer erwartete Marge könnte für Misstöne bei der Aktie sorgen.
Noch im November rechnete der CFO mit einer möglichen Margenreduktion von nur 100-125 Basispunkten aufgrund der ungünstigen Währungskonstellationen. Ein gewisser negativer Effekt und ein möglicher Goodwill-Abschreiber als Folge des Rückrufs beim Cochleaimplantat sei indes vom Markt teilweise erwartet, heisst es weiter bei der Privatbank. Die Verzögerung der Umsatzentwicklung bei den konventionellen Hörgeräten bedürfe jedoch noch einer genaueren Erklärung (Produktemix, schleppende Konjunkturentwicklung in gewissen Märkten oder allenfalls staatliche Bremsmanöver bei der Vergütung?). So oder so dürften die Investoren wohl empfindlich reagieren und es sei trotz deutlichen Verlusten der Aktie in den letzten Tagen mit einem weiteren Kurs-Tinitus zu rechnen.
Die Analysten der Bank Vontobel haben ein Rating "Hold" für den Titel, das Kursziel (115 CHF) wird überprüft.
uh/ps

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Montag, 14. März 2011

«Die grössten Schweizer Talente»

"Ich weiss nicht, ob mein Sohn mich hören kann"

Musicalsänger Markus Müller hat eine voluminöse Stimme. Sein neunjähriger Sohn Rufin ist allerdings hörbehindert.



http://www.blick.ch/unterhaltung/tv/schweizer-talente/ich-weiss-nicht-ob-mein-sohn-mich-hoeren-kann-168442

IT-Manager Markus Müller (44) zeigte schon bei seinem ersten Auftritt in «Die grössten Schweizer Talente», dass er über eine strahlende Tenorstimme verfügt. «Es ist schön, dass ich die Menschen mit meinen Melodien auch im Halbfinal wieder glücklich machen kann.» Nachdenklich fügt er an: «Ich werde leider nie erfahren, was mein Sohn Rufin wahrnimmt, wenn ich singe. Er ist schwer hörbehindert.» Er singe laut für ihn, aber wisse nicht, was er hören könne.

Lange ist dem Hobbysänger und seiner Frau Dorota (44) nichts aufgefallen. «Rufin war immer ein sensibler, aufgeweckter Junge. Wir konnten uns keinen besseren Sohn wünschen.»


«Wir machten uns Vorwürfe»


Dann gab es Momente, in denen der kleine Rufin seltsam reagierte. «Als er drei Jahre alt war, machten wir Badeferien in Südfrankreich. Aber Rufin wollte nie an den Strand, weil er sich vor dem Meer fürchtete», erinnert sich der Vater. «Im Nachhinein machen wir uns fast Vorwürfe, dass wir sein Verhalten nicht verstanden haben. Offensichtlich hat er das Rauschen der Wellen als Bedrohung empfunden», so Müller.

Nasen-Ohren-Hals-Ärzte fanden in vielen Tests heraus: Rufin hört so schlecht, dass sogar ein Hörgerät nichts bringt. «Hohe Töne hört er gar nicht, tiefe hingegen nimmt er als lautes Dröhnen war.» Rufin höre Musik vermutlich wie aus einer Blechdose.

Trotzdem sei sein Sohn ein glückliches Kind, das viele Gschpänli habe und sogar eine normale Schule besuchen könne, sagt Müller. «Als Sänger bricht es mir das Herz, wenn ich weiss, dass er meine Musik nie so hören kann wie andere Menschen.» Rufin ist trotzdem begeistert: «Ich finde es cool, dass Papi bei ‹Die grössten Schweizer Talente› mitmacht», sagt er. «Ich darf bei der Show in Kreuzlingen wieder dabei sein. Ich will ihn unbedingt erleben.»

Donnerstag, 10. März 2011

Cochlear Implantat-Ja oder Nein?

Die Aussernandersetzung vor den Gerichten


Der Streit um die beidseitige Versorgung mit Cochlea-Implantaten wird von den gesetzlichen Krankenversicherungentrotz der bekannten Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Anspruch der Hörbehindertenauf diese Versorgungsform leider weitergeführt. Wie in meinem Beitrag in der Schnecke 62 vom November 2008 bereits hingewiesen, hat die Techniker Krankenkasse (TKK) gegen ein weiteres Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (BLSG) vom 10.04.2008 Nichtzulassungsbeschwerdean das Bundessozialgericht (BSG) erhoben, über die nunmehr entschieden worden ist.

Der im Jahr 1973 geborene Kläger ist seit seiner Geburtschwerhörig. Die Schwerhörigkeit hat sich im Laufe derZeit zu einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeitentwickelt. Bis zur Versorgung mit dem ersten CI im Jahr 2001 war er zunächst mit Hörgeräten versorgt. Nachdem der Versicherte durch die Versorgung mit dem ersten CI eine bedeutende Hörentwicklung, verbunden mit einem dementsprechendausgeprägten Sprachverständnis und folglich eine Weiterentwicklung der Sprachkompetenz erreichte, hat er sich nach Beratung mit den Fachärztenüber die Möglichkeit für die beidseitige CI-Versorgung entschieden. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungenhat die fachärztliche Beratung das Ergebnis gebracht,dass der Versicherte auch mit dem zweiten Ohrein Hören entwickeln kann, das sein Gesamthören weiterverbessert und ihn für seine private und berufliche Kommunikation mit Sicherheit weiter fördern wird. Er hat folglich bei seiner gesetzlichen Krankenversicherungauf Verordnung der versorgenden Universitätsklinik Antrag auf Leistung zur beidseitigen Versorgung mit CIs gestellt,der von der TKK nach Beratung durch den MDK abgelehnt worden ist. Der Widerspruch gegen die Ablehnung ist erfolglos geblieben, so dass Klage an das zuständige Sozialgericht erhoben werden musste.

Im Verfahren am Sozialgericht (SG) hat die beklagte TKK dem Versicherten angeboten, die Versorgung im Rahmendes von ihr abgeschlossenen Integrationsvertrages an einer bestimmten Uniklinik durchführen zu lassen,was der Versicherte wegen anderweitiger Orientierungauf der Grundlage der örtlichen Nähe zu einem Münchner Uniklinikum und aus anderen persönlichen Gründen abgelehnt hat. Das zuständige SG hat die gesetzliche Krankenversicherung verurteilt, dem Versicherten die begehrte Leistung im Wege des Sach- und Dienstleistungsprinzipsnach Sozialgesetzbuch V zu erbringen.

Gegen diese Entscheidung hat die gesetzliche Krankenversicherung als Berufungsgericht das BLSG angerufen das aber unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung ineinem ähnlich gelagerten Fall die Berufung zurück gewiesen hat, weil in Angelegenheiten des unmittelbaren Behinderungsausgleiches die gesetzlichen Krankenversicherungenverpflichtet sind, Leistungen so lange zuerbringen, bis der Behinderungsausgleich tatsächlich bewirkt ist.Der 4. Senat des BLSGs hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen, wogegen die Beklagte die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.

Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Berufungsurteil,dass die Revision nicht zugelassen worden ist. Hat das Berufungsgericht nämlich die mögliche Revision an das Bundessozialgericht (BSG) zu unrecht verweigert, kann in einem Nichtzulassungsverfahren überprüft werden, ob es Gründe des unterlegenen Berufungsführersgibt, die Revision trotz der Entscheidungdes Berufungsgerichts führen zu können.Die Überprüfung wird vom BSG vorgenommen.

Das BSGhat nunmehr in seinem Beschluss vom 02.12.2008 entschieden,dass die Nichtzulassungsbeschwerde der TKK gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des BLSGs vom 10.04.2008 als unzulässig zu verwerfen war.Damit ist die Berufungsentscheidung des BLSGs vom April 2008 rechtskräftig geworden, so dass der Versicherteden beidseitigen Versorgungsanspruch nunmehrin dem Universitätsklinikum seiner Wahl und nicht von dem im Angebot nach dem Integrationsvertrag vorgegebenen Klinikum durchführen lassen kann.In der Begründung hat das BSG nicht nur darauf hingewiesen,dass die gesetzliche Krankenversicherung mitder Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur keine klärungsbedürftige und im konkreten Rechtstreitauch entscheidungserhebliche Rechtslage aufgezeigthat, sondern es hat in einem bedeutenden Nebensatz auch dargelegt, dass das BSG sich mit dem Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherungbereits mehrfach auseinandergesetzt hat und soweit die TKK eine Abweichung von diesen Entscheidungen festgestellt hätte, diese dargelegt und begründet hätte werden müssen.

Dem war die gesetzliche Krankenversicherung jedoch nicht nachgekommen.Darüber hinaus hat das BSG angedeutet, dass selbst für den Fall, dass berechtigte Zweifel dargestellt werden könnten, die das Cochlea-Implantat nicht als Hilfsmitte lgemäß § 39 SGB V bzw. § 33 SGB V erscheinen lassen könnten, vom Gericht kein Anlass besteht, auf der bisherigen Diskussionsgrundlage Zweifel an der Richtigkeitder Berufungsentscheidung erkennen zu können. Damit hat das BSG mit dieser Entscheidung deutlich gemacht,dass es an seiner bisherigen Bewertung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich wohl auch bei Cochlea-Implantaten festhält und auf der Grundlage desVortrages der TKK wohl keinen Anlass gesehen hat, die Berufungsentscheidung des BLSGs als im Ergebnis nicht richtig zu bewerten.

Aus der Entscheidung des BSGs muss entnommen werden,dass die TKK eine Beschwerde an das BSG gerichtethat, die in dieser Form nicht zulässig gewesen ist. Wäre die Nichtzulassungsbeschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesenworden, könnte man zugunsten der TKK argumentieren,dass ein solches Verfahren auf der Grundlage einer sachbezogenen Argumentation zu entscheiden gewesen ist. Die Zurückweisung, als in dieser Form unzulässig,beinhaltet jedoch, dass die TKK, die ja als Körperschaftdes öffentlichen Rechts agiert, offensichtlich die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen für eine Nichtzulassungsbeschwerdeoder eine Revision nicht ausreichendanwenden kann, weil die erforderlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt worden sind.

Ein solches Verhalten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts muss einer intensiven Kritik unterzogenwerden, weil die gesetzlichen Krankenversicherungen anderenfalls in den Verdacht geraten könnten, mit dem gezeigten Taktieren die Interessender Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungin offensichtlicher rechtswidriger Weise zu unterdrücken.Nachdem die gesetzlichen Krankenversicherungenaber in der Form des Körperschaft des öffentlichenRechts als Staatsverwaltung handeln und nicht - wiedies bei privaten Krankenversicherungen der Fall wäre - ein wirtschaftliches Interesse verfolgen, ist es erforderlich,das Ergebnis der Entscheidung des Bundessozialgerichtsmit den notwendigen Konsequenzen umzusetzen.

Bernhard Kochs
Rechtsanwalt
Menzinger Str. 17