Montag, 21. Januar 2013

Abstimmung 07.03.2010: Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen




Das Ziel dieser Vorlage ist es, eine einheitliche Regulierung der Forschung am Menschen zu schaffen. Bisher sind nur Teilbereiche davon auf Bundesebene geregelt. In den anderen Bereichen gibt es zum Teil überhaupt keine oder nur sehr unterschiedliche kantonale Regelungen. Um dem Bund die Zuständigkeit zu übertragen, ist eine Verfassungsänderung nötig und das Volk hat gemäss obligatorischem Referendum darüber abzustimmen.

Was wird geändert?

Bei einem Ja wird die Forschung am Menschen landesweit einheitlich geregelt. Im Verfassungsartikel erhält der Bund die alleinige Zuständigkeit, Vorschriften über die gesamte Forschung am Menschen zu erlassen, soweit es der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen erfordert. Dabei soll stets die Forschungsfreiheit berücksichtigt werden.
In der biologischen und medizinischen Forschung sind zusätzlich die folgenden 4 Grundsätze zu beachten:
Erstens darf Forschung an einem Menschen nur dann durchgeführt werden, wenn die teilnehmende Person nach hinreichender Aufklärung eingewilligt hat. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Lehnt aber eine Person ausdrücklich ab, darf sie unter keinen Umständen zur Teilnahme gezwungen werden.

Zweitens dürfen die Risiken und Belastungen der teilnehmenden Personen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.

Der dritte Grundsatz legt erhöhte Schutzanforderungen für urteilsunfähige Personen fest: An ihnen darf nur dann geforscht werden, wenn mit urteilsfähigen Personen keine gleichwertigen Erkenntnisse gewonnen werden können. Bringt die Forschung den urteilsunfähigen Personen keinen direkten Nutzen, dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
Schliesslich soll eine unabhängige Stelle in jedem Forschungsvorhaben überprüfen, ob der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

Weitere Details werden im Humanforschungsgesetz geregelt, welches das Parlament bereits verabschiedet hat. Dieses Gesetz kann aber nur in Kraft treten, wenn die Initiative angenommen wird, da sonst die notwendige Verfassungsgrundlage fehlt.

Auswirkungen

Eine Annahme der Vorlage führt zu einer landesweit einheitlichen Regulierung. Gleichzeitig schränkt die Regulierung die Forschung aber auch ein und verursacht bei den Firmen, die Forschung mit biologischem Material, Personendaten, Toten oder Embryonen betreiben, zusätzlichen administrativen Aufwand.

Argumente der Befürworter

Die Vorlage schaffe eine gute Abwägung zwischen dem Schutz der Menschwürde und der Forschungsfreiheit. Aufgrund der Wichtigkeit der Forschung für die Gesundheit der Bevölkerung und den Schweizer Wirtschaftsstandort dürfe die Forschungsfreiheit nicht zu stark eingeschränkt werden. Indem die Regulierung nicht weiter gehen würde als internationale Standards, herrsche keine Gefahr, dass die Forschung ins Ausland verlegt würde und damit wären keine Arbeitsplätze gefährdet. Durch die Schaffung von klaren rechtlichen Verhältnissen und mehr Vertrauen in der Bevölkerung werde der Forschungsstandort sogar zusätzlich gestärkt.

Weiter soll es urteilsunfähigen Personen (z.B. kleine Kinder, Demenzkranke) in ihrem Interesse erlaubt sein, unter erhöhten Schutzanforderungen in die Forschung einbezogen zu werden.

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sollten unabhängig ihres Wohnorts gleich geschützt werden und der Forschungsstandort solle überall gleich attraktiv sein.

Argumente der Gegner

Die Menschenwürde sei nicht abwägbar. Bei einer Annahme der Vorlage würden die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte der Forschungsfreiheit sogar untergeordnet.

Eine stellvertretende Einwilligung dürfe immer nur im Wohle und Interesse von urteilsunfähigen Personen abgegeben werden. Deshalb sei Forschung mit urteilsunfähigen Personen strikt abzulehnen, wenn diese von den Ergebnissen nicht profitierten. Dies gelte insbesondere, weil anstelle der Gesundheitsförderung bei Forschungsprojekten oftmals die Reputation der Wissenschaftler oder ökonomische Interessen im Vordergrund stehen würden.

Andere Gegner sehen die Forschung durch die Vorlage zu stark eingeschränkt und bürokratisiert. Der erhebliche Mehraufwand für die Firmen wirke sich nachteilig auf den Forschungsstandort Schweiz aus. Firmen könnten ihre Forschung ins Ausland verlegen.

Schliesslich sei der Verfassungsartikel zu unpräzis, was zu Rechtsunsicherheit führe. Er solle dem Bund nur die Zuständigkeit übertragen.

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